DBO Beförderungsbestimmungen

  1. Vor Fahrtantritt ist ein entsprechender Fahrschein zu lösen.
  2. Eine Beförderungsbedingung für den Bahnbetreiber besteht nicht. Auf Grund besonderer Ereignisse (Wettersituation, Ausfall von Fahrzeugen, usw.) kann der Betriebsleiter die ersatzlose Streichung eines Zuges anordnen.
  3. Das Ein- und Aussteigen ist nur in den gekennzeichneten Bahnhöfen und Haltepunkten zulässig und darf ausschließlich nach halt des Zugs erfolgen.
  4. Den Anweisungen des Zugpersonals ist Folge zu leisten.
  5. Das Hinauslehnen, Hinaushalten von Kopf, Armen, Beinen usw. sowie von Gegenständen während der Fahrt ist strikt verboten. Das gleiche gilt für das Hinauswerfen von Gegenständen aller Art.
  6. Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist verboten.
  7. Der Aufenthalt auf dem Bahngelände (Außerhalb der Bahnsteige) ist den Fahrgästen und Passanten verboten.
  8. Stark alkoholisierte oder unter Drogen stehende Personen werden nicht befördert.
  9. Bei Missachtung einer dieser Regelungen wird die betroffene Person von der Mitfahrt ausgeschlossen.
  10. Für Verschmutzungen und Beschädigungen der Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  11. Kinder sind von den Erziehungsberechtigten zu beaufsichtigen.

Bad Orb, den 19. Mai 2002                                                                                                   Der Betriebsleiter